"In einer kleinen Rolle muß man ein großer Künstler sein, um gesehen zu werden."
August Strindberg

Satzung

1. 
Der Verein führt den Namen " Theaterkreis Amorbach ". 

2. 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.". 

3. 
Der Verein hat seinen Sitz in Amorbach. 

4. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

1. 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

2. 
Zweck des Vereins ist 

a) die Förderung des Amateurtheaters 
b) die Zusammenführung von Laienschauspielern sowie Freunden und Förderern von Theaterspiel und Literatur 
c) die Inszenierung und Aufführung von Theaterstücken 
d) die Förderung von Kindern und Jugendlichen, um deren künstlerische Kreativität zu wecken und zu entwickeln 
e) die Förderung von Kunst und Kultur durch weitere Aktivitäten 

1. 
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2. 
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. 

3. 
Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. 

4. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
Auslagenersatz gegen Beleg ist zugelassen. 

5. 
Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

1. 
Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Mitgliedsbeiträgen, den Einnahmen eigener Veranstaltungen, aus Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie von juristischen oder natürlichen Personen. 

2. 
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

1. 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern 

2. 
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. 
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. 
Dieser verpflichtet sich dadurch auch gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins. 

3. 
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

4. 
Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr vom Tag der Annahme. 

5. 
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 

6. 
Die Teilnahme an Theateraufführungen als Gastspieler ohne Mitgliedschaft ist möglich. 
Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. 

7. 
Die Mitglieder gruppieren sich in: 

a) Volljährige Mitglieder 
b) Kinder und Jugendliche 
c) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder 

8. 
Volljährige Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. 

9. 
Kinder und Jugendliche sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. 

10. 
Ehrenvorsitzende sind langjährige Vorsitzende, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt werden. 

11. 
Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, denen wegen besonderer Verdienste um den Verein diese Auszeichnung auf Vorschlag des Vorstandes und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung verliehen wurde. 
 

1. 
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. 

2. 
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung bestimmt bzw. für ein weiteres Jahr bestätigt. 

3. 
Der Mitgliedsbeitrag ist mit dem Beginn des Kalenderjahres fällig. 
Er ist auch für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, von der Mitgliederliste gestrichen oder ausgeschlossen wird oder erst während des Kalenderjahres eintritt. 

4. 
Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Lastschrift - Einzugsverfahren durch Ausstellung einer Einzugsermächtigung beizutreten. 

5. 
Der Vorstand ist berechtigt, Beiträge zu ermäßigen oder zu erlassen. 

6. 
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte. 
Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 

1. 
Die Mitgliedschaft endet durch 

a) Austritt 
b) Ausschluss 
c) Streichung von der Mitgliederliste 
d) Tod 
e) Verlust der Rechtspersönlichkeit 

2. 
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 
Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. 
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 

3. 
Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. 
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. 

Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. 
Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. 
Bis dahin ruhen sämtliche Rechte, Pflichten und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. 

4. 
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. 
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. 
Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. 

5. 
Die Beendigung einer Mitgliedschaft befreit das Mitglied gegenüber dem Verein nicht von fälligen geldlichen Verpflichtungen, die bis dahin entstanden sind. 

6. 
Ein Anspruch des ausscheidenden Mitglieds gegen das Vereinsvermögen besteht nicht. 

1. 
Das Vereinsinteresse ist von Mitgliedern in jeder Beziehung zu wahren. 

2. 
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten und danach zu handeln und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. 

3. 
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum ist jeder einzelne Schuldner verpflichtet, den Schaden voll zu ersetzen. 

4. 
Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. 
Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

5. 
Ein Mitglied hat keinen generellen Anspruch auf eine Rolle. 
Über die Rollenbesetzung entscheidet der Regisseur im Einvernehmen mit der Vorstandschaft. 

6. 
Bei Antrag an eine Vorstandssitzung kann dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, bei der Behandlung seines Antrags der Sitzung beizuwohnen. 
 

Die Organe des Vereins sind: 

a) Der Vorstand 
b) Die Mitgliederversammlung 
 

1. 
Der Vorstand besteht aus dem 

a) 1.Vorsitzenden 
b) 2.Vorsitzenden 
c) Kassier 
d) Schriftführer 
e) und mindestens vier Beisitzern 

2. 
Die Aufgabenbereiche der Beisitzer werden in der Mitgliederversammlung festgelegt. 
Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung. 

3. 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. 

4. 
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 
Eine Wiederwahl ist zulässig. 

5. 
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 

6. 
Die Form der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 
Hierbei ist zwischen geheimer Wahl und Akklamation zu entscheiden. 

7. 
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 

8. 
Scheidet ein Mitglied (außer dem 1. Vorsitzenden) vorzeitig aus dem Vorstand aus, übernimmt der verbleibende Vorstand für die restliche Dauer der Amtszeit die kommissarische Nachfolge oder bestimmt einen Nachfolger. 
Scheidet jedoch der 1.Vorsitzende aus, muss innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen. 
 

1. 
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassier. 

2. 
Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. 
Der 2. Vorsitzende und der Kassier vertreten gemeinsam. 

3. 
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende und der Kassier nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten. 

4. 
Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins, sein Exekutivorgan. 
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, verwaltet das Vermögen des Vereins und führt im Rahmen der Satzungen Beschlüsse durch. 

5. 
Der Vorstand ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 
Hiervon hat er in der nächsten Mitgliederversammlung Kenntnis zu geben. 

6. 
Der Vorstand stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verein Dritten gegenüber binden. 
Der Vorstand nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetze und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden. 

7. 
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. 

8. 
Entstehende Aufwendungen werden erstattet. 

9. 
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über 10.000.- Euro pro Kalenderjahr und bei Grundstücksgeschäften die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

10. 
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit Einblick in die Kassenbücher zu nehmen. 

11. 
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind. 

12. 
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung 
b) Einberufung der Mitgliederversammlung 
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
d) Verwaltung des Vereinsvermögens 
e) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahres- und Kassenberichte 
f) Voraussetzungen zu schaffen, grundsätzlich alle zwei Jahre eine Aufführung durchzuführen 

1. 
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. 
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 
Die Einberufung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 

2. 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. 
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 
Voll stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder und bei Einladung auch Mitglieder für besondere Aufgabenbereiche. 

3. 
Über die Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. 
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten sowie die Unterschriften des Schriftführers und des 1. oder 2. Vorsitzenden aufweisen. 
Die Niederschriften müssen jedem Vorstandsmitglied zugänglich sein. 

4. 
Der Vorsitzende ist berechtigt, die Vorstandschaft so oft einzuberufen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern. 

5. 
Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens von fünf Vorstandsmitgliedern verlangt wird. 

6. 
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
 

1. 
Der Mitgliederversammlung steht die Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins zu, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind. 
Sie ist das höchste Organ des Vereins und wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen. 

2. 
Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. 

3. 
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen. 

4. 
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur durch Unterstützung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. 
Auch diese Anträge sind schriftlich vorzulegen. 

5. 
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. 
Sind beide verhindert, kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit einen Versammlungsleiter aus der amtierenden Vorstandschaft bestimmen. 

6. 
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 

7. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters. 

8. 
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

9. 
Jedes volljährige Mitglied hat das Stimmrecht und nur eine Stimme. 
Das Stimmrecht ist ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. 
Eine Ausübung des Stimmrechts durch Dritte ist ausgeschlossen. 

10. 
Über das Stimmrecht der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Jugendlichen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

11. 
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes 
b) Entlastung des Vorstandes 
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge 
d) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. 
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und sind in der Einladung auszuweisen. 
e) Die Beschlussfassung aller sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten 
f) Wahl und Abwahl des Vorstandes 
g) Wahl der Kassenprüfer 
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden 

12. 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die gegen zwingende Vorschriften der Gesetze gegen die guten Sitten oder gegen unverzichtbare Bestimmungen der Satzung verstoßen, sind nichtig. 
 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 
Sie muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der volljährigen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 
 

1. 
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. 

2. 
Die Abstimmung ( Beschlussfassung ) erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen oder eines der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung wünscht. 

3. 
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 

4. 
Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. 
Entscheidend sind nur Ja- und Nein - Stimmen. 

5. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 
Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als sein Gegenkandidat erhalten hat. 

6. 
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist das Protokoll vorzulegen. 

1. 
Mit dem Beitritt zum Verein nimmt dieser den Namen, die Adresse, das Alter den Beruf und die Bankverbindung des Beitretenden auf. 
Diese Informationen werden in dem EDV-System des Vereins gespeichert. 

2. 
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass diese personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. 

1. 
Über die Auswahl der aufzuführenden Stücke entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Regisseur. 
Mitglieder können hierzu uneingeschränkt Vorschläge unterbreiten. 

2. 
Der Regisseur wird durch den Vorstand bestimmt. 

1. 
Das Vermögen umfasst den gesamten Besitz des Vereins 

2. 
Alle Mittel des Vereins (Vermögen, Immobilien, Beiträge, Spenden, etc.) sind für die gemeinnützigen Zwecke zu verausgaben oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. 
Als Zweckvermögen ist das angesammelte Vermögen anzusehen, das den Zwecken des Vereins dient. 

3. 
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen gegenüber den Gläubigern. 
 

1. 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

2. 
Die Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der volljährigen Mitglieder anwesend sind. 
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von drei Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. 
Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen. 

3. 
Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließen soll, muss drei Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. 
Die Auflösung ist in der Ladung auszuweisen. 

4. 
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 

a) Die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschließt 
oder 
b) von drei Vierteln der stimmberechtigten volljährigen Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 

5. 
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassier gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar zu verwalten haben. 

6. 
Verliert der Verein durch Insolvenz seine Rechtsfähigkeit, so hat die Eröffnung dieses Verfahrens auch die Auflösung zur Folge. 

7. 
Weitere Gründe für die Auflösung sind Fusion oder Wegfall sämtlicher Mitglieder 

8. 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Amorbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10.12.2008 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.